Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zum Thema Sicherung von Brandwandabständen.
Im Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO heißt es:
...... es sei denn, dass ein Abstand von mind. 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gesichert ist.
Bedeutet dies, dass der 5 m Abstand nur senkrecht zur Brandwand gesichert werden muss oder muss die Sicherung auch seitlich der Brandwand in einem Abstand von 5 m gesichert werden.
Konkreter Fall:
Bestehendes Wohnhaus, Länge ca. 15 m steht auf der Grenze, in der Grenzwand befindet sich eine Fensteröffnung. Die Grenzwand war und ist eine Brandwand (keine Dachüberstände, Ziegel aufgemauert etc.), nur möchte der Bauherr jetzt zwecks besserer Belichtung eine Öffnung in die Wand einbauen.
Ihm ist bekannt, dass er hierfür eine Abstandsübernahme von 5 m auf dem Nachbargrundstück benötigt. Der Nachbar stimmt dieser Sicherung auch zu.
Jetzt die Frage: Mit welchen Abmessungen muss die Sicherung ausgeführt werden.
Möglichkeit 1:
Muss die Sicherung die gesamte Wand abdecken, da es sich ja jetzt um keine "Brandwand" mehr handelt
Möglichkeit 2:
Muss die Sicherung nur den Bereich des Fenster erfassen, da nur in diesem Bereich keine Brandwand mehr vorhanden ist
Möglichkeit 3:
Muss sich die Sicherung über den Bereich des Fensters erstrecken und zusätzlich beidseitig 5 m über den Fensterbereich hinausgehen.
Nachdem die Sicherung eine Nachbarbelastung bedeutet, möchten beide Beteiligten (Bauherr und Nachbar) natürlich eine Sicherung, die so gering wie möglich ausfällt.
In den einschlägigen Kommentaren und dem Brandschutzatlas ist hierzu leider nichts zu finden, deshalb meine Frage an das Forum.
Für die Antworten zu diesem Thema im voraus herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
HEbert