Hallo artep0605,
die richtige Antwort auf die Frage bezüglich der Abweichung von der 40 m - Längenbegrenzung bei landwirtschaftlichen Gebäuden würde mich auch interessieren.
Ich stelle grundsätzlich immer einen Antrag auf Abweichung, sobald die Gebäude länger als 40 m werden (auch wenn der umbaute Raum kleiner als 10.000 m³ ist).
Bisher wurde die Abweichung von den Bauaufsichtsbehörden immer erteilt. Allerdings hatte ich auch schon den Fall, dass in einem Landratsamt zwei unterschiedliche Ergebnisse herauskamen. Bei Sachbearbeiter 1 wurde die Abweichung mit ausgesprochen, bei Sachbearbeiter 2 erhielt ich keine Abweichung mit dem Vermerk, dass keine Abweichung erforderlich ist.
Anscheinend ist man sich auch bei den unteren Bauaufsichtsbehörden nicht ganz einig.
Gruß
HEbert