Ohne den Einzelfall zu kennen, ja, es besteht Bestandsschutz.
Ob der auch sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
Hierzu führt das Bayerische Staatsministerium des Innern aus:
"Beschränkt sich die „wesentliche Änderung“ einer baulichen Anlage auf den Ausbau oder die Umnutzung eines Dachgeschosses, ist davon auszugehen, dass zwischen den Teilen der Um- oder Ausbaumaßnahme und den von der Änderung nicht berührten Teilen (Treppenhaus) weder eine „unmittelbare (bauliche) Verbindung“ noch ein „konstruktiver Zusammenhang“ besteht. Ein Verlangen nach brandschutztechnischer Ertüchtigung des gesamten Treppenraums einschließlich der in den unteren Geschossen vorhandenen Wohnungseingangstüren lässt sich dann nicht auf Art. 54 Abs. 5 BayBO stützen, sondern setzt das Vorliegen einer „erheblichen Gefahr“ nach Art. 54 Abs. 4 BayBO voraus."
Gruß
C. Lammer