Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Gefahrstofflagerung nach TRGS 510 wird für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten im Freien bei der Lagerung von Mengen zwischen 200 - 1000kg ein Abstand von 5m zu Gebäuden aus ausreichend erachtet.
Dieser Abstand kann entfallen, wenn
Zitat:
1.die den Behältern zugekehrten Außenwände der Gebäude bis 10 m oberhalb Oberkante der Transportbehälter und bis 5 m beiderseits der Kante des Auffangraums einschließlich aller Öffnungen feuerbeständig (z. B. Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 min) hergestellt sind
oder
2. anstelle der feuerbeständigen Außenwand der Gebäude zwischen dem Gebäude und den Behältern feuerbeständige Bauteile in ausreichender Höhe und Breite vor-handen
Der Gefahrstoffbehälter (1000 Liter) befindet sich im 5m Bereich vor der Gebäudewand. Die Gebäudewand gehört zu einer F0 Industriehalle mit 8m Traufhöhe.
Was wäre in diesem Fall eine "ausreichende" Höhe und Breite einer f.b. Wand nach 2. (siehe oben)? Auch unter dem Gesichtspunkt Trümmerschatten.
Mit freundlichen Grüßen
Wallisch