Bürogebäude, erdgeschossig in U-Form, GKL3, ca. 750 m² auf 2 NE aufgeteilt
Der bisher schon genutzte Dachraum (kein möglicher Aufenthaltsraum) soll jetzt offiziell als Abstellraum / Lager (nur kurzzeitig/unregelmäßig begangen) genehmigt werden.
Problem: der Treppenraum im Dachraum ist an einer Stelle nur innerhalb von 45 – 50 m zu erreichen
Frage: ist die RW Länge im Dachraum als „Nichtaufenthaltsraum“ definiert, bzw. hier mit > 35 m zulässig?
(Die BO führt nur Aufenthaltsräume und Keller auf – der Brandschutzatlas 7.2, S13 vermerkt „keine besonderen Anforderungen an horizontale Ausbildung“)
BayBO Art. 33, Notwendige Treppenräume, Ausgänge
(2) 1 Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein;
Es ist unabhängig davon vorgesehen mehrere Dachaustiege mit Trittrosten einzubauen, von diesen aus kann man der Feuerwehr auf dem Nachbargrundstück zuwinken.