Hallo Herr Lammmer, ich habe zwar noch gar nicht mitgeredet, kann aber auch gern noch meinen Senf dazutun ;-)
Grundsätzlich sehe ich das wie Sie, da - wie Sie schon sagen - die Prüfnormen unterschiedlich sind.
Die Fahrschachttüren E 30, E 60 E 90, sind als Sonderbauteile (siehe Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.1.2 Tabelle 2) eingestuft, die unter Beachtung der entsprechenden Randbedingungen als feuerhemmend, hochfeuerhemmend und feuerbeständig eingestuft werden können.
Fahrschattüren nach DIN 18090/18091 können formell nicht einer Feuerwiderstandsklasse zugeordnet werden.