Bundesland: Rheinland-Pfalz Autor: Schimmer Ich hab eine Verständnisfrage zur Verkaufsstättenverordnung:
Nach LBO muss ein Gebäude alle 60 m (in RP) in Brandabschnitte unterteilt werden. Nach Verkaufsstättenverordnung darf hingegen bei Sprinklerung die Fläche der Verkaufsfläche 5.000 m2 groß sein.
Darf ich zwei nebeneinander angeordnete Geschäfte im selben Gebäude (GKL 4), deren Räume aber an keiner Stelle miteinander in Verbindung stehen (auch nicht durch eine Ladenstraße), als "eine Verkaufsstätte" ansetzen?
In der Summe beträgt deren Fläche weniger als 5.000 m2, die Länge in einer Richtung liegt aber über 70 m. Muss die Wand dazwischen demnach eine Brandwand sein oder reicht eine feuerbeständige Wand?
Hintergrund: Im Geschoss darüber hat das eine Geschäft eine größere Fläche, so dass die Brandwand verspringen müsste, die Außenwand hat aber in jedem Geschoss Schaufenster.