Bei normal genutzten Gebäuden Wohnhäuder und Arbeitsstätten) ist es noch nicht zwingend vorgeschrieben das WC-Türen nach außen öffnen müssen.
Wie jetzt die konkret angefragte Arztpraxis zu sehen ist, liegt vermutlich im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters. Eine große Gemeinschaftspraxis wirdvermutlich wie ein (öffentliches) Krankenhaus gesehen. Eine kleine Arztpraxis ist eher mit einer Wohnung zu vergleichen; wenn innerhalb der NE (Arztpraxis/Wohnung) keine notwendigen Flure vorhanden sind, sind nach außen öffnende WC-Türen m.E. keine Einschränkung der Fluchtwege.
... auch ein Schrank mit nach außen öffnenden Türen dürfte im Bereich der kleinen Arztpraxis stehen.
... oder habe ich etwas übersehen,
grübelt Piet