Für Verwirrung sorgt der Begriff Schacht.
Der baurechtlich erforderliche Schacht für den Aufzug kann entfallen, wenn der Aufzug nur im Treppenraum eingebaut wird.
=> wenn also kein "Schacht" (erforderlich bzw.)vorhanden ist, ist der Einbau der erforderlichen Öffnung mit 1 m² auch oberhalb des Aufzugs im Treppenraum nach Bauordnung zulässig.
Die Aufzugsbauer reden aber von einem "anderen", für den Aufzug erforderlichen, Schacht. An diesen Schacht werden Anforderungen entsprechend der "Aufzugsrichtlinie?" gestellt. Diese ist für die Inbetriebnahme des Aufzugs relevant.
Gruß
Piet