Hallo die Herren,
das Vorgehen hat aber eigentlich nichts mit "laufendem Verfahren" zu tun. Der Bauherr hat die volle Wahlfreiheit, wen er mit der Prüfung der Abweichungen (oder eines Nachweises) beauftragt. Es können die Baubehörde, einen SV, zwei SV oder auch drei sein, um es einmal überspitzt auszudrücken. Es kommt letztendlich nur darauf an, dass der Bauherr eindeutig gegenüber der Bauaufsicht bekannt gibt, welches Verfahren er wählt. Und wer derjenige SV ist, der tatsächlich geprüft hat, ergibt sich dann aus der Prüfbescheinigung, die er dem Bauamt vorlegt (also hier einer von den drei Sachverständigen).
Es ist auch gängige Praxis, dass auch im "laufenden Verfahren", also solange das Baugenehmigungsverfahren läuft, der Genehmgigungspartner (in brandschutztechnischer Hinsicht) gewechselt wird, z. B. wenn sich Bauherr und Bauaufsicht wegen [vermeintlich] überhöhter Anforderungen nicht einigen können.
Das ergibt sich übrigens auch aus Art. 69 Abs. 4 BayBO. Wird eine Bescheinigung vorgelegt, gelten die Anforderungen als eingehalten. Es ist lediglich zu beachten, dass die Bescheinigung im Baugenehmigungsverfahren einzureichen ist - und das können der "eigentliche" Bauantrag, aber auch nachträglich erstellte Tekturpläne sein, die wegen geänderter Bauausführung erneut zur Baugenehmigung vorgelegt werden.
Ein prominentes Beispiel ist z. B. Münchens höchstes Hochhaus, das kürzlich errichtet und durch einen SVBau geprüft wurde. Das Verfahren wurde, wenn Sie so wollen, "nachträglich" - obwohl bereits eine Teilbaugenehmigung vorlag - auf Wunsch des Bauherren "gewechselt".
Bei Sonderbauten ist darüber hinaus lediglich geregelt, dass letztendlich derjenige die Bescheinigung der Verwirklichung vornimmt, der auch den (letzten genehmigten) Brandschutznachweis geprüft hat. Aber bei BV geringer und mittlerer Schwierigkeit entfällt diese Bestätigung ohnehin.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof