10 Stellplätze allein bringen schon mehr als 100m², zur maßgeblichen Nutzfläche gehören aber noch auch die Verkehrsflächen, somit handelt es sich definitiv um eine Mittelgarage, und da sind 2 bauliche Rettungswege erforderlich.
zur Info:
63. Baurechtsreferentenbesprechung
am 05./06.06.2008 in Schwetzingen
TOP 27: § 9 GaVO
Rettungswege aus Garagen bei Wohngebäuden
Für die Forderung, die Türe aus der Schleuse einer Garage in das Treppenhaus
eines Wohngebäudes ständig unverschlossen zu halten, wenn
das Treppenhaus als notwendiger Rettungsweg dienen soll, gibt es keine
Rechtsgrundlage. Dies kann selbst für eine Hauseingangstüre nicht gefordert
werden.
Grundsätzlich müssen Türen in Rettungswegen nicht unverschlossen bleiben.
Gefordert wird dies nur in der Versammlungsstättenverordnung (§ 9
Abs. 3 VstättVO) und in der Verkaufsstättenverordnung (§ 15 Abs. 3
VkVO). Die Garagenverordnung enthält keine entsprechende Bestimmung.
Die Forderung kann allerdings ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen
nach § 38 Abs. 1 LBO gestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn kein
geschlossener Nutzerkreis mehr vorliegt, etwa weil Personen, die nicht in
dem Haus wohnen und daher keine Schlüssel haben, die Garage regelmäßig
berechtigt nutzen.
Dies gilt nur dann, wenn nicht auf andere Weise ein zweiter Rettungsweg
aus der Garage geschaffen werden kann.
Gruß
Hannes