Hallo,
wie sehen Sie dass,
ein Industriebau mit einer Fläche des größten Gebäudes < 1.600m², demnach kein Sonderbau, soll nach MIndBauRL bewertet werden.
Normal ist ja, dass alles was kein Sonderdbau ist, nach BO zu bewerten ist oder andernfalls eine Abweichung zu beantragen ist.
Nun ist die MIndBauRL eingeführte techn. Baubestimmung, die nach BO auch zu beachten ist. Diese zu beachten, ist ja Anforderung z.B. des § 3 Abs. 3 Satz 1 ThürBO. Daher ist das eigentlich keine Abweichung. Anderseits sind die übrigen Richtlinien MLAR, MLüAR, "...Flächen für Feuerwehr..." usw. nur Ergänzungen zur BO, womit man von dieser nicht abweicht sondern sie nur ergänzt. Die MIndBauRL ersetzt jedoch bestimmte Anforderungen. Dann hätte man doch durch befolgen des Gesetzes eine Abweichung von den unmittelbar in der BO festgelegten Anforderungen.
Wenn man dass sinnhaft auslegt, dann befolgt man einen alternativen Anforderungsstrang des Gesetzes, von dem man annehmen muss, das er bauaufsichtlich, technisch in Ordnung ist. Damit ist eigentlich eine Zustimmung der uBA überflüssig. Zudem ist ein IndBau weniger komplex solange dieser unter 1.600m²/
Benutzer_3074
Einsprich - aus dem entfernten NRW!
Ich kennen die Thüringer Landesbauordnung micht im Detail, aber mir scheint hier doch etwas durcheinander zu geraten:
1. Eine Muster-Verordnung ist kein Gesetz, sondern nure ein von der Bauministerkonferenz für die Bundesländer erarbeitete Muster-Regelung - die aber in einigen Ländern angewandt wird, ohne sie in ein eigenes Gesetz umzusetzen. Auch die technischen Baubestimmungen wirken nicht als Gesetze. Von diesen sind übrigens auch nicht alle eingeführten die maßgeblichen, wogegen sogar manche nicht eingeführte TBB als Stand der Technik gelten...
2. Ich verweise auf § 63e der Thüringer Bauordnung, nach der Abweichungen von der Bauaufsichtsbehörde zuzulassen sind. Ob Thüringen dafür einen förmlichen (ergänzenden schriftlichen) Antrag fordert, weiß ich nicht. Eher nehme ich an, dass die Abweichung "mit" dem Bauantrag genehmigt wird.
3. Wenn die Muster-Industriebaurichtlinie in Thürigen als allgemeingültig engeführt wurde, gibt schon diese (bei regelrechter Anwendung ohne Kompensationsbdarf)der uBAB vor, die Abweichung zu genehmigen.
Benutzer_3074
Hallo Klüver,
KLAR soll das was dann gebaut + genutzt wird, mit dem Bauantrag beantragt werden und vorher entschieden sein (so vorsichtig ausgedrückt, weil nicht alles Gewünschte wirklcih genehmigungsfähig ist).
Wie von Ihnen angedeutet sollte im Falle der ja nicht so selten vorkommenden nachträglichen Änderungen der Planung auch die nachträgliche Beugehmigung bzw. Abweichungsgenehmigung erwirkt werden... (Nur so können sich übrigens der Bauherr und seine Beauftragten im Falle späterer Probleme einigermaßen absichern.)
Indes - die Praxis sieht vielerorten anders aus: ob aus Unkenntnis, versehentlich oder auch absichtlich (letzteres auch durch erwartete Nicht-genehmigungsfähigkeit begründet).
Apropos Ihrer von Behördenstellen erwarteten Informationen: Es ist zuvorderst Pflicht des Bauherrn etc., ordentlich zu planen, zu beantragen, Mängel zu erkennen.