Sie schreiben, daß Sie die Dachdeckung erneuern wollen, also k e i n e Nutzungsänderung im Haus (z.B. Spitzboden) vorhaben. Dann ist die Maßnahme eine Instandhaltung und diese ist genehmigungsfrei (§ 54 (1) Satz 2).
Genehmigungsfreie Maßnahmen greifen in den Bestand nicht ein, d.h. Ihr Bestandsschutz bleibt erhalten, solange keine besondere Gefahr durch die Bauaufsicht festgestellt und Ihnen angegeben wird (HBO § 53 (3)).
Ob es geschickt ist, einen Rauchabzug durch die Decke zu bauen, halte ich für nicht so hilfreich. Motorisieren Sie doch die obersten Fenster als Rauchabzug, von unten (auf und zu) und oben (auf reicht) anzusteuern, Handtaster orange RAL 2011. Evtl. zus#tzlich Rauchwarnmelder, der öffnet.
Die Decke über Treppenraum von unten zu ertüchtigen ist durch Beplankung mit GKF Platten gut möglich, formal reicht F 60, ich würde auch F 90 machen. Von oben genügt ebenfalls eine Beplankung, z.B. durch Trockenestrich. Je nach Produkt ein bißchen dicker oder dünner, so pauschal kann man sagen 45 mm GKF von unten und 30 mm Estrich von oben und die Sache ist im Lot. Eine solche Verbesserung fällt auch unter "Instandhaltung".
Bitte denken Sie an gut abschließende Türen (vollwandig, dicht- und selbstschließend, kein Glasauschnitt) zum Treppenraum und die Nachrüstung mit Rauchwarnmeldern in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren (HBO § 13 (5)). Lassen Sie sich keine teure Instalndhaltung dafür aufschwätzen, das ist in den Sätzen 3 und 4 gut geregelt (Bauherr rüstet aus, Mieter/Nutzer wartet und prüft). mfg Schächer / Hessen
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