Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
für eine Nutzungsänderung von zwei nacheinander errichteten Werkhallen in Bayern Gk3, die nun in 8 NE aufgeteilt wurden wird ein BS erstellt. Die Grundfläche der beiden Hallen gemeinsam ist c. 3.700 m², davon sind ca. 900 m² Büro und Wohnnutzung. Die restlichen Flächen sind über feuerbeständige Querwände die jedoch keine 50 cm über Dach geführt wurden(wie in der IndbauRL gefordert) in einzelne NE aufgeteilt und werden im wesentlichen nicht mehr nur als Werkhallen genutzt sondern hauptsächlich als Lager für onlineverkauf, Kfz-Werkstätte etc.
Ich habe hierzu folgende Fragen:
1. Ist die MIndBauRL trotzdem anzuwenden, da im Abs 3.1 steht
"Indbauten sind Gebäude ....die der Produtkion(Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung)oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen." oder kann ich die Halle nach BayBO betrachten?
2. Da die Nutzungseinheiten über Querwände unterteilt sind nehme ich an, dass es sich hierbei um Brandbekämpfungsabschnitte handelt.
3. Gibt es die Möglichkeit einer Abweichung, da die feuerbeständigen Wände nicht über Dachgeführt wurden (z. B. eine beidseitige Kragplatte ausbilden) oder müssen diese zwingend ertüchtigt werden?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Stefan Klaus