Guten Tag allerseits,
Folgendes Szenario:
Geb.-klasse 4 RLP, Gebäude gem. § 50 LBauO besonderer Art und Nutzung.
Im Keller geplant: Mehrere Räume zum vorübergehenden Aufententhalt von Personen (mit BG abgestimmt)sowie Lager- und Technikflächen, jeweils mit Kellerlichtschacht, aber ohne direkten Ausblick ins Freie. Ein Raum als Arbeitsplatz, der eine Belichtung verbietet (mit Anschluß an Be- und Entlüftung).
Alle Räume mit Anschluß an notwendigen Flur (brandlastfrei). Nach beiden Seiten notwendige Treppe mit direktem Ausgang ins Freie im EG.
Gem. § 45 (2,3) plant der Architekt hier für jeden Raum feuerbeständige Trenn- und Flurwände mit feuerhemmenden Rauchschutztüren.
Ich bin der Auffassung, dass dies bei vergleichender Betrachtung eines entsprechenden oberirdischen Geschosses überflüssig ist, da 2 bauliche Rettungswege vorhanden sind und bis auf den einen Dunkelraum kein "waschechter" Aufenthaltsraum gegeben ist. Bei Technik- und Lagerflächen sehe ich die Planung als korrekt an.
Ich würde die notwendigen Flure im Bereich der A-Räume und der Räume zum vorübergehenden Aufenthalt nur feuerhemmend und mit dichtschliessenden Türen ausstatten. Wir reden über mehrere Dutzend T30RS Türen, die einiges kosten...
Frage: Abweichung § 45 oder nicht?
Vielen Dank vorab für Eure Einschätzungen.
Heggedotz