Hessische Verfassung Artikel 2 (1) Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechts anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt.
(2) Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Dukdung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder ein auf Gesetz ruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt. ...
Im Grundgesetz steht das gleiche für ganz Deutschland aber nicht so schön griffig : keine Pflicht ohne Gesetz. In den meisten anderen Landesverfassungen ebenso (sind älter als das GG).
Die Strafrechtsregel ist daneben: keine Strafe ohne Gesetz. Aber der Staat oder ein Dritter kann auch ohne zu strafen nichts von mir verlangen, was nicht gesetzlich bestimmt ist und was ich nicht will. Manche hessischen Bauaufsichten müssen sich das hinsichtlich "auflagenfreier Baugenehmigung" noch hinter die Ohren schreiben, wenn sie nicht Mitarbeiter an Haftanstalten abgeben wollen. Da braut sich was zusammen ! mfg Schächer