Hallo Forumsteilnehmer,
folgender Fall:
Ein bestehendes 4-geschossiges Wohn- und Geschäfthaus, Baujahr 1951, soll energetisch saniert werden. Im EG befindet sich ein kleiner Laden. Der notw. Treppenraum, als Erschließung der oberen Geschosse, ist von der Hausfront ca. 2,5 m zurückliegend angeordnet. Dieser ca. 2,5 m tiefer und ca. 1,5 m breiter Verbindungsgang ist vorne, einseitig offen und dreiseitig geschlossen. Unglücklicherweise wird seitlich des Ganges der Laden erschlosssen. Hier ist die Eingangstür und ein Fenster aus dem Bestand von 1951 (im Genehmigungsplan auch so enthalten) ohne Brandschutzanforderungen angeordnet. Jetzt soll die Ladenfront mit der Eingangstür und dem Fenster ausgetauscht werden. Greift hier Bestandschutz oder soll das Eingangselement zwingend in T30/F30-Qualität ausgeführt werden. Die Anleiterung der Wohnungen in den oberen Geschossen ist sichergestellt. Also eine "erhebliche Gefahr" im Bayerischen Sinne kann hier nicht ohne weiteres unterstellt werden. Die das Gebäude sehr schmal ist, ist die Verlegung des Einganges zur Strassenseite ebenfalls unmöglich. Diese Art der Erschließung ist für den Altstadtbereich mit schmalen Gebäuden typisch. Wie würdet Ihr das aus baurechtlicher Sicht beurteilen: Bestandschutz ja oder nein?