Hallo Piet_HB,
da haben wir es, wie schon mal öfters, mit einer Begriffsirritation zu tun.
Es sind der Schacht (mit nicht nur brandschutztechnischen Anforderungen) gemäß dem Baurecht und der Schacht gemäß den technischen Regeln für Aufzüge zu unterscheiden.
Insofern sind beide Aussagen, von Standpunkt des Betrachters aus gesehen, richtig. Gemäß Baurecht brauchen Sie keinen Schacht, der Aufzugsbauer jedoch braucht einen. Aber auch nur der letzte fällt in die Zuständigkeit des Prüfers ("TÜV" oder wer auch immer).
Die EN 81 unterscheidet hier teil- und vollständig umwehrte Schächte. Sinn diese Schächte ist jedoch nicht der Brandschutz, sondern primär die sicherheitsgerechte Funktion des Aufzuges. (Beispiele: Schutz der Personen vor beweglichen Teilen des Aufzuges oder umgekehrt Schutz des Aufzuges vor Eingriffen von außen.)
Gruß
C. Lammer