Liebes Forum,
ich benötige die Unterstützung bei einer Fagestellung zu einer teilweisen Umnutzung einer zweigeschossigen (Tiefgeschosse)Grossgarage.
Beabsichtigt wird, eine etwa tausend m? große Fläche in dem nur noch sporadisch genutzten 2. Tiefgeschoss durch eine Trockenbaumaßnahme als Lagerfläche nutzbar zu machen. Zu diesem Zweck soll u. a. eine T30 Schiebetür eingebaut werden, damit das Lager zum Beschicken befahren werden kann.
Wenn ich § 8 (1)der nds. GaStplVO richtig interpretiere, müssten die zusätzlich eingezogenen Wände in mindestens F90-Qualität errichtet werden. Das hieße, die Kombination F90/T30 wäre für die Flächenabtrennung zulässig.
Wird jetzt aber nach § 8 dieses Lager automatisch ein nicht zu den Garagen gehörender Raum, in dem bspw. auch brennbare Materialien engelagert werden dürften? Dies entgegen der Kongruenz, dass in Tiefgargaen keine brennbaren Materialien außerhalb von Fahrzeugen gelagert werden darf
Es ist beabsichtigt, die vorgehaltene BMA incl. Sprinkleranlage weiterhin auch in diesem Geschossflächenabschnitt zu betreiben.
Ganz wohl ist mir bei der Lagerung nicht, da brennbare Materialien ein sehr weites Feld umfasst und ich als BSB diese Lagerfläche nicht regelmäßig begehen kann, da die Nutzung wahrscheinlich vermietet werden soll.
Ich freue mich schon sehr auf die Rückantworten.
Viele Grüße aus dem norddeutschen Tiefland
Frank