Hallo Kollegen,
ich will Versuchen, den Unterschied zwischen einer "Zustimmung im Einzelfall" und einer Abweichung an einem einfachen Beispiel zu erklären:
Angenommen die Landesbauordnung schreibt für eine bestimmte Türe "feuerhemmend und selbstschließend" vor. Diese Anforderung ließe sich mit einer T30-Türe erfüllen (Anlage 01 Bauregelliste A1).
Nun will ein Planer (warum auch immer) hier eine 40 mm Holtüre mit dreiseitiger Dichtung, jedoch ohne Verwendbarkeitsnachweis T 30 einbauen (ich weiß , es gibt bauaufsichtlich zugelassene T 30 Türen in Holz in allen möglichen Variationen - soll ja auch nur ein Beispiel sein).
Unser Planer hat nun die Möglichkeit (in den meisten Bundesländern jedoch nur über die jeweilige oberste Baubehörde) einen Antrag auf Zustimmung im Einzelfall zu stellen. Die Behörde "tauft" dabei die entsprechende Türe auf T 30 (mit entsprechendem Schild und allem drum herum). Sie wird dies aber nicht so ohne Weiteres tun und mit ziemlicher Sicherheit ein Gutachten eines Prüfinstituts mit oder ohne Prüfung verlangen. Die Anforderung T 30 wird also bei diesem Beispiel umgesetzt.
Die weitere Möglichkeit unseres Planers besteht darin, die untere Bauaufsichtsbehörde davon zu überzeugen, warum es speziell in diesem Fall ohne Bedenken wegen des Brandschutzes "vollwandig und dichtschließend" auch tut.
Bei Erteilung der Abweichung (Verwaltungsakt) kann, mit behördlichem Segen, die entsprechende Tür eingebaut werden (sie darf aber nicht als T 30 bezeichnet werden).
Beide Möglichkeiten zu kombinieren gibt allerdings keinen Sinn.
Gruß Lutz Battran