Hallo Ninni,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wenn ich Sie richtig verstehe teilen Sie meine Auffassung das die Decken, weil nicht raumabschließend und geschosstrennend, ohne Brandschutzanforderungen ausgeführt werden können.
Die Anforderungen an die tragenden Wände und Stützen sind für für Geschosse im Dachraum nur anzuwenden wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind.
Der LBO-Logik folgend müsste jetzt im "unteren Dachgeschoss" die tragende Konstruktion feuerbeständig ausgeführt werden, im "oberen Dachgeschoss" sind keine Anforderungen an die Konstruktion zu stellen.
Diese Ausführung genügt dem Wortlaut der LBO, scheint aber im konkreten Fall inkonsequent zu sein.
Die beschriebene loftartige Wohnung mit offener Treppe, geschossübergreifendem Luftraum und Galerie ist m.E. mit der Geschossdefinition nicht erfassbar; ... im Industriebau würde ich jetzt über eine "Emporen"-Lösung nachdenken, doch die Nutzung ist ja "wohnen" ...
... greifen würde hier vielleicht eine brandschutztechnische Betrachtung der zweigescghossigen Nutzungseinheit; ... hat jemand mit einer solchen Betrachtung schon Erfahrungen gemacht, oder andere Ideen die zu einer Lösung führen könnten?
Gruß aus Bremen
Piet