Bei der Entscheidung, wie das ?Gartenhäuschen? einzustufen ist, wäre nach meiner Ansicht zu bedenken, wozu die Einstufung dient. Sie bildet die systematische Grundlage für das Brandschutzkonzept. Wenn wir aus beiden baulichen Anlagen ein Gebäude machen würden, hätte das folgende Auswirkungen:
Das unterirdische Gebäude hat bereits Gebäudeklasse 5. Sollen wir wirklich tragende Bauteile des Gartenhäuschens feuerbeständig ausführen? Und bei einem erdgeschossigen welche? Die Wände, die das Dach tragen? Das muss aber nur gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Und sollte es wirklich ein Obergeschoss bekommen, muss diese Decke dann wirklich feuerbeständig sein, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht um bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten durchzuführen?
Wir sollten uns vor Übertriebenen Forderungen hüten. Die bringen unsere Arbeit nur in Misskredit. Wenn die Gefahr besteht, dass die Decke der Garage unter dem Gartenhäuschen versagt, sehe ich drei Möglichkeiten:
1. Die Nutzer des Gartenhäuschens werden bei einem Brand in der Garage automatisch gewarnt,
2. die Nutzung der Garage wird derartig begrenzt, dass ein Brand, der zum Versagen der Decke führt ausgeschlossen werden kann, oder
3. auf die Bebauung wird verzichtet.
Das Gartenhäuschen wäre nach meiner Ansicht deshalb nur Gebäudeklasse 1.
m.f.G.
U. Drechsler