Sehr geehrte Damen und Herren,
in einer VkStätte >Sonderbau, < MVkVO, GK3, nur EG
sind Regale mit Abständen von >1,6m bis >2m angeordnet.
Die Hauptgänge lassen sich in der geplanten Möblierung grundsätzlich konform anlegen.
Eine Einengung des Hauptganges auf B> 1,3 m auf einer Länge < 0,5m halte ich für zulässig, da man über die beidseitig einengenden Schütttische hinwegsehen und mit einer Breite > 1,3 m beidseitig drumherum laufen kann. Die Sicherheitskennzeichnung bleibt auch dort erkennbar. Der Ausfall des Wegstückes durch z.B. stehengebliebenen Warenkorb ist damit leicht auszugleichen.
Wie sehen sie das?
Gruß Arnulf