Hallo Wago,
1) Rückbau der Sprinkleranlage:
Wer macht denn sowas? Und warum? Führt jedoch letztendlich zu einer Neubewertung mit erheblichen Auswirkungen auf die Lüftunganlage. Soll heißen: Macht nur Sinn, wenn die Lüftungsanlage ohnehin raus muss.
2) Löscharbeiten:
Ähh, Du hälst die GaStellV ein? Warum sollten die Löscharbeiten dann nicht möglich sein?
3) Sicherheitsstromversorgung:
BMA hat sowieso Batterie
SiBe ja (was sollte denn sonst eine SiBe sein?)
MRA nein, ist nirgendwo gefordert, Gegenargumente siehe oben
CO hat sowieso Batterie und hat im übrigen mit Brandschutz rein gar nichts zu tun...
4) GaV 1973:
Fundstelle GVBl. 23/1973, Seite 585-592. Bestellbar z.B. bei Makrolog (http://www3.recht.makrolog.de/bgblplus/2011/home.nsf/Kaufen?openform&normid=by_gvbl_1973S585B592aX0590_H23®ion=land)
5) Rauchableitung:
Ich weiß zwar nicht genau, was Du mit "unzulässiger Heißgasentrauchung" meinst (ich denke mal Entrauchung über Lüftungsanlage ohne entsprechende Temperaturbeständigkeit), aber:
In der GaV 1973 gab es bezüglich der Rauchableitung/Entrauchung (noch) keine Anforderungen. Die kamen erst 1994 und entsprechen exakt noch § 15 (2) und (3) GaStellV 2008. Insofern kann man da nicht wirklich von unzulässig sprechen.
Gruß
Werner Müller