Hallo, Herr Fleischhauer, Herr Mahr
mit den Schiebetüren würde ich schon überlegen.
Baurechtlich heißt es ja immer "als dichtschließend gelten...einschlagende Türen mit mind. dreiseitiger Dichtung..." usw.usf., aber nirgends steht, daß Schiebetüren nicht als dichtschließend gelten können. Die Spitzfindigkeiten werden verstärkt durch die neue Rechtschreibung: dicht schließend.
Bekommt man denn Schiebetüren nicht dicht schließend?
In einem kürzlichen Brandschutzkonzept zu einer bestehenden Station in einem Krankenhaus habe ich die dortigen Schiebetüren, die zwar keine Dichtungen haben, aber immerhin in Schienen geführt werden (also in einer dreiseitigen Randumfassung), doch als hinreichend dicht schließend eingeschätzt (und hierzu keine Bedenken der Behörde geerntet).
Eindeutig ist das nicht, das stimmt.
Man kann z.B. auch im Einzelfall den Flur als "Flur innerhalb einer Nutzungseinheit" (und nicht als notwendigen Flur) definieren, z.B. in einer ohnehin nicht für Besucher frei zugänglichen Station (z.B. Notaufnahme), dann kann man auch flexibler sein im Flur.
Auch mit einer Röntgenstation, die öffentlich zugänglich ist, bin ich so verfahren - damit war dann ein offener Schwesterntresen, Sitzecke im Flur usw. möglich.
Kommt also drauf an.
M. Koeppen