Hallo Feuerschutz,
nun müssen wir das ganze erst einmal sortieren.
Die (heutige) VStättV unterscheidet zwischen automatischen Löschanlagen in Versammlungsstätten nach § 19 und der Sprühwasser-Löschanlage für Großbühnen nach § 24.
Bei Ihrer Frage geht es um die Sprühwasser-Löschanlage für Großbühnen nach § 24. Diese muss eine automatische sowie eine Handauslösung besitzen. Die (technische) Ausführung der Sprühwasser-Löschanlage ist in DIN 14494 festgehalten; auf diese Norm wird in der Begründung zur VStättV zu § 24 explizit hingewiesen.
Bereits in der Ausgabe der DIN 14494 von 1979 werden die verschiedenen automatischen Auslösemöglichkeiten beschrieben; dies kann auch die BMA sein.
Außerdem heißt es dort unter 6 Alarmierungseinrichtungen:
"Bei Auslösen einer SP-Anlage muss automatisch eine Alarmierung erfolgen.
Nach Möglichkeit soll die Alarmierungseinrichtung an das Feuermeldenetz der Feuerwehr angeschlossen sein. Es empfiehlt sich, zusätzlich eine mechanisch akustische Alarmierungseinrichtung zu installieren."
Ob dies im Vorgängerdokument von 1968 auch schon so war, kann ich leider nicht sagen.
D.h. die SP-Anlage hätte nach DIN 14494 auch schon 2002 entweder über eine eigene Übergungseinrichtung verfügen oder indirekt über die BMA zur Leitstelle aufgeschaltet werden sollen.
Aber: Auch in den 1970-Jahren gab es bereits Ausnahmen/Abweichungen, so dass es im konkreten Fall auch durchaus anders gelöst sein könnte.
Und: Ob eine ggf. fehlende Aufschaltung wirklich ein ´Fehler´ der ausführenden Firma - unabhängig von der Hinweispflicht - ist oder doch eher dem Planer bzww. Auftraggeber zuzuschreiben, ist eine andere Frage.
Gruß
C. Lammer