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M-KLR zu KLR
Benutzer_2865
Unter Ziffer 8 der Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (KLR) werden die notwendige Löschwassermenge angegeben. Sowohl bei der in der LTB Bayern (von Dezember 1996) als auch in der LTB Sachsen eingeführten Fassung von Juni 1996 beträgt dies 96m?/h über einen Zeitraum von 2 Stunden. In der Muster-KLR Fassung der IS ArgeBau (Juni 1996) wird eine notwendige Löschwassermenge von mind. 192m? und eine Förderleistung von mind. 1600l/min angegeben.
Kennt jemand die Hintergründe zu diesen Definitionsunterschieden?
Gruß
mc.greg
clammer
Ist doch vom Ergebnis das gleiche:
96 m?/h für zwei Stunden = 192 m?
1.600 l/m = 96 m?/h, bei 192 m? Volumen = 2 Stunden
Gruß
C. Lammer
Benutzer_2865
Hallo clammer,
zur praktischen Auslegung sind wir der selben Meinung. Da das Muster ansonsten eher 1:1 übernommen wurde, hatte ich mich eher über die abweichende formale Beschreibung der Löschwassermenge und der Förderleistung in der M-KLR zu den (später) ländereingeführten KLR gewundert.
Gruß
mc.greg
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