Solange es sich um verpackte Sicherheitszündhölzer handelt, würde ich den Stapel rein nach seiner Brandlast einordnen. Ich würde dieser Brandlast auch eine höhere Abbrandgeschwindigkeit als Massivholz zuordnen. Aber als leicht- oder selbstentzünbar würde ich hier nicht einstufen. Die TRGS 510 trifft hier nicht zu.
m.f.G.
U. Drechsler