Sehr geehrter Herr Vonhof,
Ihrer Argumentation kann ich insoweit folgen, dass diese Forderungen so im Gesetz so formuliert wurden. Mir nützt das aber alles nicht, wenn die gesetzliche Forderung sich nicht bis zur abzuwendenden Gefährdung und dem brandschutztechnischen Nutzen verfolgen lässt. Ich sehe meine Aufgabe darin, bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Eine Anforderung, selbst wenn sie in der BauO formuliert ist, aber keine Auswirkung auf das Schutzziel hat, führt ins Leere und verursacht unnötigen Aufwand.
Nicht umsonst verweist der Gesetzgeber darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes (der BauO) und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen kann, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung
der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. Und die Wurzel unserer Dienstleistung muss es sein, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht zu gefährden.
Und dann ist die Frage: Beantragen wir, wie z. B. im folgenden Beispiel eine Abweichung oder versuchen wir das Gesetz zu ändern:
?Für (alle) Nutzungseinheiten ? müssen ? zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein?, für eine erdgeschossige Nutzungseinheit mit einem Ausgang direkt ins Freie in weniger als 35 m Entfernung von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes dieser Nutzungseinheit.
m.f.G.
U. Drechsler