es geht ganz einfach ums Geld, das die Gemeinden nicht mehr so haben, wie sie es gerne hätten. Da hat die frühere Staatssekretärin Scheiblhuber im Hess.Innenministerium in die FeuOrgVO eine Fußnote an die DL gesetzt, daß man überlegen kann, ob die DL nicht auch nach 20 Min noch ausreicht, wenn sie im 1. Abmarsch in der Nachbargemeinde mit losfährt aber wegen der längeren Anfahrt erst nach 20 Min da ist. Und einige Landkreise fangen an, sich auf das Experiment einzulassen.
Dieses "Zeitmodell der 20 Minuten" ist die "verlängerte Hilfsfrist", die es sonst n u r für Verstärlungen ("2. Abmarsch") und Sonderfahrzeuge gibt wie Rüstwagen, Nachschub Öleinsatz, Nachführung "Sonderlöschmittel" und alles zeug, was man bei längerdauernden Einsätzen erst braucht. Die DL steht ausdrücklich im ersten Abmarsch (10 Minuten Hilfsfrist), hat aber dann diese Fußnote bekommen, die das aufweicht.
Das Land orakelt unter seiner derzeitigen Führung per Erlaß herum, daß diese Lösung denkbar sei aber der örtlich zuständige Bürgermeister verantworten müsse, ob man das so machen kann oder nicht. Also "die Großen" hecken etwas aus und "der Kleine" (Bürgermeister) ist dann schuld.
Natürlich schuldet der Planer den Erfolg und ohne ordentliche Rettung kann nachträglich ein Richter sagen: "der Erfolg ist nicht eingetreten, die Rettung war so nicht möglich und den Planer trifft eine (Mit)Schuld am Tod eines nicht geretteten Menschen." Wegen der pflicht, Verkehrsgefahren auszuschließen, ist man da auch nahe an einer Haftung gegen Dritte und an der Strafhaftung. Und das ist ganz großer Unfug !
Die HBO geht von der Rettung über Steckleitern für die GK 1,2,3 aus und über die DL bei GK 4 und 5. Und wenn diese DL nicht verfügbar ist, dann muß man eine a n d e r e Lösung suchen und finden !
Natürlich kann man mit der 3 tlg Schiebeleiter auf 9 m hochklettern und wenn gar nichts anderes geht, muß man das riskieren. Das Ding ist aber "sehr dynamisch" (weniger vornehm: wackelig und personalintensiv und nicht ungefährlich) und deshalb soll diese nicht mehr angesetzt werden. Formal ist die Leiter zulässig aber die Tagesalarmstärke nimmt dramatisch ab und ob man gleich genug Leute da hat, mit dem Ding zu arbeiten, ist immer fraglicher. Und daneben geht dann garnichts.
Man kann aber auch im Bauantrag das Gelände an e i n e r Seite so modellieren, daß es dort eine zutreffende Rettungshöhe von unter 8 m, so um die 7.50 m Brüstungshöhe, gibt und kann dann mit der 4 tlg Steckleiter d o r t anleitern. Die Bezugshöhe muß im Bauantrag stehen und in der Baugenehmigung genehmigt werden, so kann man sie als zulässige Bezugshöhe ansetzen.
Man kann aber auch versuchen, aus der obersten Ebene eine innere Treppe zusätzlich zum Treppenraum eine Etage runter zu bauen, daß man mit z w e i baulichen Rettungswegen von "unerreichbar hoch" auf "erreichbar hoch" herunterkommt und von dort aus anleitert (< 7,50 m (formal 8,00 m).
Auf das "Scheiblhuber Experiment" sollte sich niemand einlassen. Es war so angefeindet, daß die Staassekretärin nur eine Amtszeit im Ministerium war und dann nicht mehr gesehen wurde. Und der nachfolger MDir Hirschler sieht es, siehe Erlaß oben, wesentlich differenzierter und nicht als generell richtig an. Deshalb sind ja auch die Bürgermeister schuld, wenn etwas daneben geht und nicht Minister oder Staatssekretär.
Dringender Rat : nicht auf die 20 Min verlassen sondern alternative Lösung finden, die entfernte DL kann dann immer noch zum Dach löschen kommen.
mfg Franz Schächer / Hessen