Bei landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich muß der Wohnanteil im Betriebsgelände der Landwirtschaft dienen (Vgl. §35 BauBG). Insoweit stellt der Wohnbereich erstmal kein eigenständiges Gebäude dar.
Ab dem Zeitpunkt der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs wäre formal richtig eine Nutzungsänderung erfoderlich um aus der landwirtschaftlichen Betriebswohnung ein normales Wohngebäude zu machen. In diesem Zuge wären dann ggf. auch brandschutzdechnische Nachbesserungen erforderlich.
Abhängig davon, wie im Zuge der Nutzungsänderung die Trennung der Gebäude oder Nutzungseinheiten beurteilt / umbesetzt wurde, ergibt sich dann auch die Gebäudeklasse:
1 - Wenn beide Nutzungseinheiten (Wohnung / Rest) jeweils unter 400m? bleiben
2 - Wenn der Wohnteil konstruktiv ein eigenes Gebäude ist (Kommunwand mit Fuge)
3 - Wenn es konstruktiv ein Gebäude ist und die Flächen über 400m? sind.
Wenn es sich nicht um konstruktiv getrennte Gebäude handelt, ist m. E. eine Abbruchanzeige das falsche Verfahren. Es handelt sich eher um einen Teilabbruch, der verfahrensrechtlich wie ein Umbau (Baugenehmigungsverfahren) behandelt wird. Da wir hier im Forum aber keine Rechtsberatung machen dürfen und mangels vollumfänglicher Kenntnis aller Rahmenbedingungen auch nicht machen können, empfehle ich dringend, die Fragen mit entsprechenden Fachleuten vor Ort zu klären.