Hallo,
zuerst mal Danke für die schnellen Antworten.
So ganz zufrieden bin ich aber noch nicht:
Laut den von genannten Vollzugshinweisen ist ein Gebäude freistehend, wenn es 1. die erforderlichen Abstandsflächen einhält und 2. nicht angebaut ist (Ausnahme ist wohl nur der genannte Anbau von verfahrensfreie Kleingaragen und Nebengebäuden).
Punkt 1 ist eingehalten, Punkt 2 aber zunächst nicht, da ich an eine unterirdische Mittelgarage anbaue. Demnach ist das EFH erst mal kein freistehendes Gebäude.
@ Herr Vonhof: M.E. kann die Brandwand in dem Fall nicht zur Trennung der Gebäudeklassen eingesetzt werden. Bei der Trennung von Industriebau vom zugehörigen Verwaltungsteil ganz selbstverständlich (weil das Kriterium freistehend bei Gbkl. 3-5 keine Rolle spielt), aber bei einem normalen Reihenhaus oder Doppelhaus ersetzt die Brandwand ja auch nicht das Kriterium "freistehend". Die BW führt lediglich dazu, dass ich beide Gebäudeteile getrennt betrachten und auch getrennt eine Gebäudeklasse zuordnen kann.
Als Ergebnis würde das wieder bedeuten, dass das EFH ...
... die Gebäudeklasse 2 hat, wenn es durch eine BW getrennt ist und damit selbständig betrachtet werden kann. Es ist aber immer nach an die TG angebaut.
... die Gebäudeklasse 3 hat, wenn es nicht durch eine BW getrennt ist und damit in einem Brandabschnitt mit dem gesamten Gebäudekomplex (MFH, Mittelgararge, EFH) liegt. Die Gesamtlänge ist übrigens
Oder stellt die TG immer einen eigenen Brandabschnitt dar, der anstelle einer Brandwand die zwei Gebäude trennt?
Das Gebäude liegt übrigens in Bayern.
Da sind damit scheinbar sogar die Gebäudeklassen anders als in Hessen?
Gruß,
Josef Grath