Hallo zusammen,
an ein bestehendes Autohaus (EG-Ausstellung, Kundenservice; 1. OG Büroräume; 2. OG zwei Wohnungen) in Massivbau wurde eine Ausstellung in Stahlkonstruktion angebaut. Anbau und EG sind somit in offener Verbindung.
Nun wird im 5 Meterabstand (Anbau zu Bestand) eine feuerhemmende Verkleidung des Daches von unten gefordert, sie soll die aufgehende Fassade der beiden Wohnungen schützen. Dort befinden sich Fensteröffnungen die jedoch größtenteils ca. 2,5 m zurückversetzt sind (=Balkontiefe).
Die Fensterflächen des 1. OGs (Büros) sind aufgrund der Anbauhöhe nun innerhalb der Ausstellung.
Der Bereich des Autohauses (EG und 1. OG) besitzen eine BMA. In den Wohnungen ist zusätzlich eine Sirene vorgesehen, die bei Auslösung der BMA Alarm gibt. Zusätzlich sind dort noch Heimrauchmelder installiert.
Der Bauherr will aus optischen Gründen auf die unterseitige Verkleidung des Daches verzichten.
Argumente wie geringe Brandlasten, großzügiger Rauch- und Wärmeabzug blieben bisher erfolglos.
Weiterhin gilt die Forderung ja nicht für GKl 1-3 (§ 9, Abs. 6, LBOAVO-BW), hier liegt GKl 3 vor. Auch dies wird so nicht gesehen, da Sonderbau.
Hat da jemand sonst noch eine Idee? Oder soll ich doch lieber den Bauherrn von der Verkleidung überzeugen?
Die vorhandenen Rauch- und Wärmeabzugsflächen haben einen Abstand von 5 Meter zur aufgehenden Fassade.
Besten Dank schon mal für eure Antworten.
Grüße
Gerhard