Achtung, es geht noch komplizierter! Die GUV (inzwischen Fassung 2009) verbietet bei U3-Kindern (Krippenkinder § 23) dort den zweiten (niedrigeren) Handlauf, wo dieser zum Übersteigen des Geländers animieren könnte und somit ein Absturz der Kinder droht. Fast alle zu beplanenden KTn sind inzwischen U3-KTn.
Also:
Wenn der Treppenlauf an der Wand liegt: 2 Handläufe an der Wand (für die Kinder und die Erwachsenen je einen), auf den anderen (freien) Seite ggf. nur einen Handlauf am Geländer für die Erwachsenen (Abstimmung GUV).
Wenn der Treppenlauf mitten im Raum liegt: einseitig 2 Handläufe (für die Kinder und die Erwachsenen je einen), die andere Seite nur einen Handlauf, aber Planung von der GUV freigeben lassen.
Vielfach muss auch an der Brüstungs-/Geländergestaltung gearbeitet werden (bei Stabgeländern darf kein Kinderfuß am Treppenantritt daziwschen passen, ...)
Dieses Kosten-, Gestaltungs- und Sicherheitsthema unbedingt vollständig in der Planungsphase kommunizieren. Die Untersagung der Inbetriebnahme wegen unsicherem Geländer ist extrem ärgerlich. Vielfach wird das dem Brandschutzfachplaner ins Nest gelegt, ist aber pure Architektenleistung, da die Gefahrenlage "Brandereignis" mit der Unfallgefahr nur wenig zu tun hat.
Helmut Zeitter