@ Sven Schäfer: Die definierten Rettungswege beginnen ab der ersten Schleusentüre, auch wenn es eine Lauflänge innerhalb der Garage gibt.
Es gibt meines Erachtens keinerlei Rechtsgrundlage zu der Forderung der Feuerwehr. Leitungsanlagen innerhalb der Garage sind nicht geregelt. Was man sich genauer anschauen sollte ist die Abschottung im Bereich von Trennwänden, Brandwänden und Decken, insbesondere in die Gebäude hinein.
Die MLAR bezieht sich unter Ziffer 1 ganz klar auf Leitungsanlagen in Treppenräumen, Ausgängen ins Freie und Flure, sowie die Abschottung und den Funktionserhalt. Innerhalb einer Nutzungseinheit (und das ist die Garage) gibt es keine Anforderungen, ausser der lichten Durchgangshöhe.
Im Vergleich zu den Autos, die hier brennen können, stellen die Kabel eine vergleichsweise geringe Brandlast dar. Den besonderen Gefahren die eine Garage mit sich bringt wird dadurch Rechnung getragen, dass es mindestens zwei Rettungswege gibt, was ansonsten für Nichtaufenthaltsräume nicht erforderlich ist.
Und noch was zu dem Thema (evtl. auch zum Thema grüne Banane):
In München hat ein Mitarbeiter der Genehmigungsbehörde den zweiten Rettungsweg in einer Grossgarage für nicht vorhanden erklärt, weil er über 30 m hat. Aus seiner schriftlichen Stellungnahme geht hervor, dass er allen ernstes der Ansicht ist, dass beide Rettungswege 30 m einhalten müssen.
Fazit: Gesetzestexte genau lesen hilft manchmal ;-)
Ich weiss ehrlich gesagt nicht, was im Kommentar steht, aber im Geltungsbereich der MLAR steht eindeutig und abschliessend WO sie anzuwenden ist bzw. unter a) für welche Arten von Rettungswegen.
Gruss PF