bauordnungsrechtlich hat ein BH sein Gebäude (die von H. Lammer zitierte bauliche Anlage) so wie genehmigt zu errrichten, zu betreiben und zu unterhalten.
Und das bis zum Sank-Nimmerleins-Tag.
Und fault ihm irgendwann die Türe raus, ersetzt er diese gem. nach wie vor gültiger damaliger Baugenehmigung.
Nur wenige Sonderfälle (konkrete Gefahr...) rechtfertigen die Anwendung neueren Rechts.
Formal muss der BH die Wohnungseingangstüren bei einer Erneuerung (Instandhaltung des Gebäudes) nicht zwingend gegen solche gem. aktuellem Baurecht austauschen.
Dass i.d.R. die Anwendung des aktuellem Baurechts fachlich Sinn macht ist ein ganz anderes Thema.
Hier muss man strikt auseinander halten:
a) Bauordnungsrecht (inkl. Bestandsschutz)
b) brandschutzfachlich optimiertes Vorgehen
Stefan Blümel