Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin als Brandschutzbeauftragter in einem Krankenhaus in NRW tätig.
Nun soll eine Station in unserem Hause saniert werden. Bisher gab es im notwendigen Flur der Station einen Rammschutz (Breite ca. 30-40cm, Oberkante ca. 80cm über Bodenbelag). Jetzt soll ein Rammschutz von 80cm Breite (also vom Boden bis 80cm Höhe) angebracht werden. Es stellt sich die Frage, muss der Rammschutz aus "nichtbrennbaren A" Baustoffen bestehen oder reicht auch "schwerentflammbar B1" (Material: Acryl-Vinyl, Materialstärke: 2mm) aus.
Rechtliche Situation:
LBO NRW und ehemalige KhBauVO NRW fordern "nichtbrennbar A". Die Richtlinie für Pflege- und Betreuungseinrichtungen NRW (gilt ja nicht für Krankenhäuser) sagt "nichtbrennbar A", Ausnahme 30cm Rammschutz. Das Positionspapier zum Krankenhausbau des AGBF NRW sagt "nichtbrennbar A", Ausnahme 40cm Rammschutz. Beide "Regelwerke" sagen für den Rammschutz nur es muss nicht "nichtbrennbar A" sein, aber lassen die Anforderung an diesen aus. Heißt dies, der Rammschutz von 40cm Breite muss nicht mal "schwerentflammbar B1" sein und kann man dadurch den Rückschluss bilden, dass ein Rammschutz von 80cm Breite in der Ausführung "schwerentflammbar B1" zulässig bzw. brandschutztechnisch unbedenklich ist.
Der Flur ist Rauchmelder überwacht (BMA aufgeschaltet zur Feuerwehr), aber nicht gesprinklert. Leider liegt mir zu diesem Gebäude kein Brandschutzkonzept vor. Im Brandschutzkonzept eines vergleichbaren Bettenhauses auf dem Gelände steht: "Einbauten in diesen Fluren überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen, Schrammborde zur Flurwandbekleidung in einer Höhe von max. 20 cm aus Hartholz sind unbedenklich".
Danke für Ihre Antworten und Hinweise
Steini