Hallo zusammen,
es geht um die Anforderungen an Schachtwände eines Aufzuges, der nur bis zum 2.OG innerhalb einem notwendigen Treppenraum liegt. Der Aufzug selbst geht bis zum 3.OG durch. Der Ausgang vom Aufzug im 3.OG führt in einen offenen Gang, gemäß BayBO Art. 34. Es handelt sich im 2. und 3. OG um Maisonettewohnungen. Die Erschließung des 3.OG wird zudem über den offenen Gang zu einem anderen notwendigen Treppenraum geführt.
Wie schätzt ihr die Situation ein?
Meine Überlegung ist kein eigener Aufzugsschacht (in F90 und RS-Türe nach DIN), sondern die Ausbildung der Wände im 3.OG weiter als Bauart einer Brandwand (GK 5) auszuführen. Ich denke, damit der Anforderung aus BayBO Art. 37 (1), 1 zu genügen. Der Tür im 3.OG (Aufzug) gebe ich keine Anforderung.
Gruß
Wago