Fluchtrichtung
Hallo Herr Ehlert,
ist so wie Sie andeuten, die Aussagen dazu sind sehr mager. Die GastBauVO gilt in Bbg nicht mehr. Ich schreibe das vom gesunden Menschenverstand diktiert in das jeweilige BSK, egal, ob die Forderung in einem Gesetz oder VO steht. Damit hatte ich bisher, außer wenn die Aufschlagrichtung öffentliche Bereiche beeinträchtigte keine Problem. Anders ist es im Bestand etwas zu fordern. Da haben Sie nur die Chance für:
Elektrische Betriebsräume
Heizräume
Hochhäuser
Garagen
Schulen
Türen in Sicherheitstreppenräumen
Verkaufsstätten (zusätzlich keine Schwellen)
Krankenhäuser (zusätzlich keine Schwellen)
Fliegende Bauten
Automatischen Schiebetüren (in Fluchrichtung aufschwenkbar möglich).
Alle anderen Bereiche können Sie das, wenn der Bauherr/Betreiber nicht will,, nicht durchdrücken.
Gruß Rainer Thieme