Hallo Herr Bußmann,
da haben wir wieder den Spagat zwischen formellen Recht und tatsächlicher Sicherheit.
Eine Wohnung liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist und es keinen ´Zwang´ gibt, gewisse angebotene ´Dienstleistungen´ in Anspruch nehmen zu müssen.
Die Frage des Mietvertrages sehe ich zunächst auch nicht als relevant an,
der Gesetzgeber kann mir ja nicht vorschrieben, dass wenn die die zweite Wohnung in meinem Haus einem meiner Kindern zur Nutzung überlasse, ich einen Mietvertrag abschließen muss.
Und: nur weil ich in einer Wohnung Asylbewerber unterbringe, wird daraus kein Sonderbau.
Umgekehrt stellt sich die Frage, wann keine reine Wohnnutzung mehr vorliegt. Wie schon oben erwähnt, wenn z. B. eine selbstständige Haushaltsführung nicht möglich ist.
Kritisch wird es meines Erachtens dann, wenn verschiedene Familien bzw. Personen in einer Wohnung zur einer "Zwangs-"Wohngemeinschaft zusammengeschlossen werden; hier liegt ggf. keine ´Wohnung´ mehr vor.
Ich sehe die von Ihnen im Fragen daher eher im Bereich der Betreiberverantwortung und in dessen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten. Es ist ja nicht so, dass ein Betreiber einer baulichen Anlage mit dem Einhalten der BauO sich all seiner Verantwortlichkeiten genüge getan hat.
Gruß
C. Lammer