Art. 30(5) BayBO
1 Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. 2 Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind,
2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
Ich lese das eindeutig so:
Nach Satz 2 Nr. 1 deutet darauf hin, dass der Abstand von 1,25 m erst mal auf ÖFFNUNGEN in der Dachfläche abzielt, wenn die BW nicht 30 cm über Dach geführt ist.
Die Nr. 2 hingegen bezieht sich ganz klar auf DACHAUFBAUTEN aus BRENNBAREN BAUSTOFFEN.
Damit stellen für mich Aufbauten (wie z.B. Solaranlagen) aus NICHTbrennbaren Baustoffen keinen Grund dar einen Abstand einzuhalten. Genau genommen könnten sie sogar über die Brandwand hinweggeführt werden, was ich aber nicht tun würde, da es eh besser ist die Solaranlagen in kleine Parzellen zu unterteilen. Aus dem Einsatzgeschehen der letzten Jahre weiss man, dass die Gefahr des Herabfallens wesentlich höher einzustufen ist, da es in der Praxis sehr viele Anlagen gibt, die schlecht befestigt sind.
Das allgemeine Schutzziel nach o.g. Satz 1 kann aus meiner Sicht auch dann erfüllt werden, wenn die Module aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und im Bereich der Brandwand getrennt sind.
Gruss PF