• Abstand Photovoltaikanlage zur Gebäudeabschlusswand

Hallo zusammen!

Ich habe zwei Doppelhaushälften (Hessen / GK 2) die an der Grundstücksgrenze durch eine Gebäudeabschlusswand (F30-B innen / F90-B außen)getrennt sind. Die Gebäudeabschlusswand führt, wie laut HBO zulässig, bis unter die Dachhaut. Auf beiden Häusern soll auf den Dachflächen eine Photovoltaikanlage aufgebracht werden. Die Anlage soll als Inndachanlage ausgeführt werden. Wie weit muss die PV-Anlge von der Gebäudeabschlusswand bzw. Grundstücksgrenze entfernt sein. Sind hier die 1,25 m erforderlich. Oder kann ich mit der PV-Anlage bis an die Gebäudeabschlusswand gehen?

Danke für Rückmeldungen
Aus meiner Sicht muss ein Abstand von 1,25m eingehalten werden, da es sich um Dachaufbauten handelt. Was aber viel interessanter ist: Wie groß ist die PV-Anlage und ist diese als harte Bedachung geprüft? Wenn nicht, haben Sie nämlich ab einer gewissen Größe eine weiche Bedachung und müssten die Brandwand über Dach führen (Abweichung in Hessen, oder?).
nicht harte Bedachungen sind in Hessen unzulässig und bedürfen einer Abweichungsgenehmigung. Grundsätzlich sind 1,25 m Abstand von Innenkante Brandwand / Branersatzwand (BEW) einzuhalten, also rund 2,80 m Zwischenraum zwischen den Solaranlagen beider Seiten.

Eine BEW spricht für einen Holzbau. Sie sollten an alle Elemente einzeln an der Stromableitung eine Schaltung bauen, mit der von einem Zentralschalter aus alle PV Platten abgekoppelt werden können, daß die Feuerwehr Ihr Haus ohne eigene Gefährdung löschen kann. Auf der "ersten Leitung" sind bis zu 100 V drauf, in der Sammelleitung bis 1.000 V, da geht erst mal keiner dran. Und weil die Leitung auch IM Haus heruntergeführt wird, ist die gefahr überall und in allen Ebenen gegeben, wenn sie einen Keller haben, in dem der Netzanschluß steht, sogar bis in die Kellerpfütze bei Flutung. Kann man mit e i n e m Schalter begegnen, kostet über alles unter ? 1.000,- und ist im Vergleich zur PV Anlage bezahlbar. mfg Franz Schächer

Die 1,25 m sind - zumindest in Bayern - nur unter bestimmten Voraussetzungen einzuhalten. Es gibt meines Wissens Anlagen die als harte Bedachung nach DIN 4102-7 geprüft sind. Wenn nicht, dann Abweichung. Wenn Sie komplett aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht, würde ich sagen, dass man den Abstand zur Brandwand nicht einhalten muss, wichtiger finde ich die Befestigung einer solchen Anlage und die Ausführungen von Herrn Schächer bezüglich Trennung der einzelnen Module.

Gruss PF
Hallo Zusammen!

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Einen Abstand von 1,25 m zur Gebäudeabschlusswand kann nicht eingehalten werden, da dann die verbleibende Dachfläche zu klein wird. Wenn die Gebäudeabschlusswand nun 30 cm über die Dachhaut geführt wird, könnten die PV-Module dann bis an die Gebäudeabschlusswand herangeführt werden?

Danke für Rückmeldungen.
wenn Brandwand / BEW 30 cm über Dach können Dacheinbauten und Dachaufbauten bis unmittelbar an die Innenkante BW / BEW gebaut werden, so zul nach HBO § 29 mfg Schächer

Hallo IBH-BSB,

generell sind die 1,25m Abstand zu eienr BW einzuhalten. Der Bundesverband Solar hat in Zusammenarbeit mit der FW München und dem BFSB eine Broschüre herausgegeben, in der Empfehlungen für die Abstände der unterschiedlichen PV-Anlagen dargelegt sind (z.B. dachintegrierte Anlagen > bis an BW; dachparallel installierte Anlagen (nb+ harte Bedachung) > 0,50m Abstand zu BW; aufgeständerte Anlagen > Abstand 1,25m) .

https://www.bsw-solar-shop.de/bsw/sortimentliste/details/shop/brandschutzgerechte-planung-errichtung-und-instandhaltung-von-pv-anlagen.html

Gruß

mc.greg
Hallo,

bitte vorher in die Bauordnung sehen, bevor nur halbrichtige Antworten gegeben werden.

Zunächst ist eine Solaranlage nicht zwingend Teil einer Bedachung, nur weil sie oben auf dem Dach ist, so dass sich dann die Frage nach einer harten oder weichen Bedachung erst gar nicht stellt. Abgesehen davon, dass das Solarmodul normalerweise ein VSG-Glas als oberen Schutz hat, das schon aus sich heraus als harte Bedachung einzustufen wäre.

Zum Abstand: Die Bestimmung, wann dieser Abstand einzuhalten ist, ist exakt definiert. Demnach kommt dieser in Hessen nur für "Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten" in Betracht. Eine Solaranlage ist aber kein ähnlicher Dachaufbau.

Für die MBO ist die Forderung spezieller Anforderungen an Solaranlagen geplant, und in der BayBO sind die Solaranlagen an dieser Stelle bereits aufgenommen. In Hessen aber eben nicht, und Gesetz ist Gesetz.

Soweit die Realität.

Gruß

Alexander Vonhof
@ vonhof

Ergänzend zu ihren Ausführungen die Einschätzung des DIBt zur Notwendigkeit der Einstufung von in die Dachhaut integrierter Solaranlagen als harte Bedachung: "Daher müssen auch in die Bedachung integrierte Solaranlagen den Anforderungen an eine harte Bedachung genügen." (Ziffer 2.3.2 der Hinweise für die Herstellung, Planung und Ausführung von Solaranlagen)

Gruß

mc.greg

http://www.dibt.de/de/Data/Hinweise_Solaranlagen_Mai_2012.pdf
Von Brandwänden, von Wänden, die anstelle von Bw zulässig sind und von Trennwänden müssen min 1,25 m entfernt sein

1Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der bedachung, wenn diese Wände nicht min 30 cm über Dach geführt sind, 2. Dachgaupen ...

also weit mehr und die Hessen sehen das so, daß alles, was a u f dem Dach ist oder d u r c h das dach führt, Abstand braucht - und das ist gut so. Die 30 cm über Dach sind eine hilfreiche, wirksame Maßnahme. mfg Schächer

Art. 30(5) BayBO

1 Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. 2 Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein

1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind,

2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

Ich lese das eindeutig so:

Nach Satz 2 Nr. 1 deutet darauf hin, dass der Abstand von 1,25 m erst mal auf ÖFFNUNGEN in der Dachfläche abzielt, wenn die BW nicht 30 cm über Dach geführt ist.

Die Nr. 2 hingegen bezieht sich ganz klar auf DACHAUFBAUTEN aus BRENNBAREN BAUSTOFFEN.

Damit stellen für mich Aufbauten (wie z.B. Solaranlagen) aus NICHTbrennbaren Baustoffen keinen Grund dar einen Abstand einzuhalten. Genau genommen könnten sie sogar über die Brandwand hinweggeführt werden, was ich aber nicht tun würde, da es eh besser ist die Solaranlagen in kleine Parzellen zu unterteilen. Aus dem Einsatzgeschehen der letzten Jahre weiss man, dass die Gefahr des Herabfallens wesentlich höher einzustufen ist, da es in der Praxis sehr viele Anlagen gibt, die schlecht befestigt sind.

Das allgemeine Schutzziel nach o.g. Satz 1 kann aus meiner Sicht auch dann erfüllt werden, wenn die Module aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und im Bereich der Brandwand getrennt sind.

Gruss PF
Übrigens möchte ich Herrn Vonhof zustimmen:

"... bitte vorher in die Bauordnung sehen, bevor nur halbrichtige Antworten gegeben werden."

@ Franz Schächer:

§ 29(5) Satz 2 Nr. 2 HBO (Hessen)

2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus BRENNBAREN Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

Gruss PF
3 Jahre später
Das Zitat aus der HBO steht auch in der BayBO identisch drin. Daher ist die Fragestellung gleich und leider noch offen:

Heißt dieser Text nun:

(Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten) aus brennbaren Baustoffen => alles brennbare ist hier gemeint

oder

Solaranlagen, Dachgauben und (ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen) => generell alle Solaranlagen und Dachgauben sowie alles sonstige aus brennbarem Material

Das würde dann bedeuten, dass Gauben aus Stahl ohne jegliche, brennbare Teile ohne Abstände möglich sind genauso wie Solaranlagen ohne brennbare Teile (wenn es so etwas gibt), sofern die erste Interpretation stimmt.

brennbare Bauteile brauchen Abstand, nichtbrennbare Bauteile nicht, weil keine Übertragungsgefahr besteht ... mfg Schächer / Hessen
Sehr geehrter Herr Schächer, Die kürzeste Erklärung ist die beste.

Dabei ist mir eingefallen. Sollte man, wenn man elektrische Anlagen mit 1.000 V im Hause hat, sich nicht der Gefahr bewusst sein, die zur EltBauVO geführt haben?

M.f.G.

U. Drechsler

7 Jahre später

Hallo zusammen,
inzwischen hat sich ja einiges zu den Abständen der Solaranlagen in den Bauordnungen getan. Gibt es (Schadens-)Erfahrungen zur Variante BaWü ohne jeglichen Abstand?

Angeblich sei der verbliebene Abstand in der MBO dazu da, um im Brandfall die Dachhaut öffnen zu können, was ja meist nur bei Steildächern in Frage kommt.

Grüße

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