Eine im Bestand vorhandene Sprinklerzentrale für die Löschwasserversorgung der Sprinkleranlage einer Verkaufsstätte ist gegen die Verkaufsstätte, gegen alle anderen angrenzenden Räume und zusätzlich gegen einen Vorraum (Zugang zur Sprinklerzentrale) mit Mauerwerkswänden mind. F 90 und Türen T 30 abgeschottet. Die Geschossdecke der Sprinklerzentrale besteht aus Stahlbeton.
Nunmehr will ein Fachbauleiter die im Zugangsbereich vorhandenen T 30-Türen gegen T 90-Türen austauschen, mit dem Argument, dass nach der LAR NRW der Funktionserhalt für den Sprinklerraum mindestens 90 Minuten betragen muss.
In Nr. 5.2.1 der LAR NRW sind bezogen auf das beurteilungsrelevante Objekt aufgeführt:
Funktionserhalt für Wasserdruckerhöhungsanlagen und für Verkaufsstätten nach der Verkaufsstättenverordnung
Macht es Sinn und ist es gerechtfertigt, auf der Grundlage der LAR NRW zu verlangen, dass im vorliegenden Fall die intakten und gut erhaltenen T 30 gegen T 90-Türen ausgetauscht werden. Ich halte dieses Vorhaben für maßlos überzogen; dies insbesondere auch deahalb, weil der Zugang zur Sprinklerzentrale ein Vorraum ist, der ebenfalls von allen angrenzenden Räumen F 90/T 30 abgetrennt ist.
Die in Rede stehende Wand mit den T 30-Türen ist keine Gebäudetrennwand / keine Gebäudeabschlusswand und somit auch keine Brandwand. Üblicherweise werden in Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 Türen T 30 eingebaut (Beispiel § 30 (2) BauO NRW).
Danke für Eure Antworten, Tipps und Hinweise.
Gruß Heidehirte2