Hallo Grisu,
es lässt sich wahrscheinlich einfacher über die Anforderungen an die Tür definieren. Eine Tür an die keine (erhöhten) Anforderungen an den Feuerwiderstand und / oder die Rauchdichtigkeit bestehen, muss gemäß § 36 MBO erst einmal dichtschließend sein. Die (nicht sehr konkreten) Festlegungen, was denn eigentlich dichtschließend ist, wird ebenfalls da getroffen (vollwandig und mit dreiseitiger Dichtung). Z.T. findet man weitere Festlegungen in den einzelnen Landesbauordnungen (z.B. in Sachsen Nr. 36.4.1 VwVSächsBO: " Als dichtschließende Türen gelten solche mit stumpf einschlagendem oder gefälztem vollwandigen Türblatt mit mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtungen mit oder ohne Verglasungen im Türblatt."
Da aber keine erhöhten Anforderungen an dichtschließende Türen bestehen, benötigt man keine weiteren Verwendbarkeitsnachweise an diese erhöhten Anforderungen (wie z.B. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung -abZ- bei Feuerschutzabschlüssen - T30/60/90 Türen etc.). Und damit entfällt auch die Kennzeichnungspflicht für dichtschließende Türen, die z.B. nach den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Feuerschutzabschlüsse beschrieben ist ("das Schild in der Tür"). Das Schild ist die "Bestätigung", das der Feuerschutzabschluss nach den erhöhten Anforderungen gemäß abZ hergestellt wurde.
D.h. keine Anforderungen, kein gesonderter Verwendbarkeitsnachweis, keine Kennzeichnungspflicht.
MfG
mc.greg
P.S.: Ein Obentürschließer wird an Türen gefordert, die selbstschließend sein müssen. Diese Anforderungen muss durch ihn erfüllt werden, per se erst einmal nicht durch die Tür...