Doch da findet sich was:
§ 20 (1)
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln NICHT oder NICHT WESENTLICH abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 25 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen [...]
§ 25 (1)
Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, DIE NICHT WESENTLICH ist.
$ 26 (1)
Der HERSTELLER darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
Wenn Sie jetzt noch in die Bauregelliste schauen, werden Sie feststellen, dass der Hersteller immer für die Ausstellung und Einhaltung eines Verwendbarkeitsnachweises "zuständig" ist. Erst wenn von diesem eine Abweichung als WESENTLICH bewertet wird, kommt die Zustimmung im Einzelfall zum Zuge. Da die wesentliche Abweichung auf jeden Fall einer Zustimmung der obersten Bauaufsicht bedarf und dies für eine NICHT wesentliche Abweichung nicht beschrieben ist, kommt hier die Bauaufsicht nicht ins Spiel.
Sie kann aber eine als nicht wesentlich bezeichnete Abweichung bei Kontrolle der Verwendbarkeitsnachweise anzweifeln (NICHT ablehnen!). Dann muss der Hersteller den Nachweis führen (z.B. über eine MPA).
Aber trösten Sie sich. Die Materie ist so komplex, dass auch ich die Fundstellen und Zusammenhänge nur über eine Anfrage beim Ministerium erhalten habe. Es gab nämlich immer mehr Fälle, in denen wir Sachverständige durch Bauherrn genötigt werden sollten, eine nicht wesentliche Abweichung zu bestätigen. Dies wurde uns durch das Ministerium ganz klar verneint. Hier ist ausschließlich der Hersteller in der Pflicht.
Noch ein Hinweis! Prüfen Sie, wer der Hersteller ist!
Beispiel:
Hersteller eine F90-Verglasung ist der Handwerker auf der Baustelle! ABER Hersteller eine fertig angelieferten Tür mit fertiger Zarge ist das Werk und nicht der Handwerker!
Schauen Sie hierzu auch in die Bauregelliste...
Gruss aus Köln