@ Herr Müller:
als erstes gebe ich Ihnen zum Punkt Brandschutz recht: dies ist der HAUPTSÄCHLICHE Punkt. Besonders die berechtigten Hinweise zum Transport mittels Tragen (siehe Beitrag Hr. Schächer sowie Beitrag von mir 1. Satz, eingeschobener Nebensatz). Ebenso gilt dies für 2.
Zu 1. möchte ich Ihnen hinsichtlich ihrer Anmerkungen zur Barriere-freiheit widersprechen. Für einen Rollstuhlfahrer macht ein Treppenpodest keinen Sinn (außer natürlich man hat an der Treppe inkl. Podest einen Treppen- oder Plattformlift zur Nutzung mit dem Rollstuhl).
Weiterhin sind Mobilitätseinschränkungen weitaus vielfältiger zu sehen - Stichwort LAUFEN an GEHHILFEN. DIN 18040 (ab 2012 eingeführte technische Baubestimmung) umschreibt das Maß 150 cm nutzbare Breite unter Ziffer 4.3.2 Flure und SONSTIGE VERKEHRSFLÄCHEN zugegebenermaßen sehr zart. Eindeutiger war dies in DIN 18024 (bis 2012 noch eingeführte technische Baubestimmung) unter Ziffer 4.6 und 4.7 "Bewegungsflächen" dargelegt.
Das Arbeitsstättenrecht hat diesen Punkt bereits in der genannten ASR V3a-2 (Stand August 2012) aufgenommen. Dort wird explizit "für FLUCHTWEGE" und "gesicherte Bereiche in Treppenräumen (...) für Personen mit Behinderung, die eine GEHHILFE oder einen Rollstuhl benutzen (...)" die weitergehenden notwendigen lichten Rettungswegbreiten definiert (z.B. 1,50 m lichte Breite an Fluchtwegen mit Begegnung).
M.E. ist somit sowohl im Bauordnungsrecht im Sinne des Brandschutzes (§ 14 MBO) UND der Barrierefreiheit (§ 50 MBO) bzw. der Verkehrsicherheit (§ 16 MBO) als auch im Arbeitsstättenrecht und Gleichstellungsgesetz gedacht worden. (Auch wenn es zugegebenermaßen vom Gesetzgeber momentan wohl noch etwas holprig erscheinen mag).
Im Sinne einer umfassenden Brandschutzanalyse oder -planung sehe ich es allerdings auch so, dass man nicht mit den bauordnungsrechtlichen Vorgaben Schluss macht, sondern etwas weiter denken darf. Und dazu gehört nicht nur dass ich ALLE Personen in das Gebäude HINEIN bekomme, sondern (besonders im Brandfall) auch wieder HINAUS. Und das im Sinne der Gleichberechtigung OHNE m.E. unwürdige Zwischenlösung mit Wartebereichen zur Rettung durch FW / Brandschutzhelfer oder die Unbenutzbarkeit von Feuerschutzabschlüssen bei denen die Türöffnungsgrößen im Brandfall höher sind als eine mobilitäteingeschränkte Person bedienen kann (siehe DIN 18040-1 Ziffer 4.3.3.3 Anmerkung - S.12)
Es sei mir der Hinweis gestattet, entsprechende Seminare werden hinsichtlich dieses Spannungsfeldes bereits angeboten, da sich die Rechtssprechung auch dem aktuellen Thema Brandschutz und Barrierefreiheit annimmt. (http://www.bauhausakademie.de/veranstaltungen/?id=1073)
Mit freundlichen Grüßen
mc.greg