Hallo,
Umbau zu einer Wohnung im DG. Im EG befindet sich eine Versammlunsstätte (VS) mit Sonderbaustatus (GK4).
Muss das Dachtragwerk über der Wohnung F30/R30 ausgeführt werden oder nicht?
Nach §3 Abs. 1 kann eine
- Versammlungsstätte auch ein Teil einer baulichen Anlage sein, nach Abs. 2 ist zumindest die
- erdgeschossige VS immer das ganze Gebäude. Eine
- mehrgeschossige VS ist nicht explizit definiert, so dass man demnach entsprechend Abs. 1 entscheiden kann.
Vom Sprachgebrauch her würde ich sagen, dass die VS immer alle dieser Nutzung dienenden Räume umfasst. Dann wäre die Wohnung nicht Teil des VS.
Da die Wohnung durch F90A-Decken von der VS abgetrennt ist, bestünde dann entspr. Bauordnung keine Anforderung zum FWSt des Dachtragwerkes.
Ist jedoch das ganze Gebäude VS, dann sind die Wohnräume=Räume der VS und die F30 Ausführung wird nötig.
Kann man das ev. nach Schutzziel entscheiden und ist das so richtig:
Da die Wohnung anders als der ungenutzte Dachraum Brandlasten aufweisen wird und
aus statischer Sicht eher nicht gesichert sein wird, dass das Versagen von Dachtragwerksteilen im Brandfall nicht zum Einsturz anderer Gebäudeteile führen wird
sollte man das Dach tragende Stahlbauteile in der Wohnung F30 auszuführen.
Dank und Gruß