Hallo,
nach SächsBO werden nach §36 Flure und offene Gänge, die Wände an offenen Gängen mit feuerhemmend bewertet.
Für den §33 Rettungswege werden in der Verwaltungsvorschrift zu offenen Gängen u.A. Forderungen in F90 an die Wände gemacht.
Ich finde das etwas widersprüchlich, da auch im §36 der Bezug zum Sicherheitstreppenraum gemacht wird.
Auch im Brandschutzatlas ist F30 ausreichend.
Meine Situation:
GK 4, mit offenen Gängen mit nur einer Fluchtrichtung in ein offenen Treppenraum (keine Fenster, nur Witterungsschutz)
Ist F90 wirklich erforderlich? Zumal bei dieser Anforderung nichts zu Fenster und Türen steht.
Gruß Frank