@ clammer: Ich verstehe natürlich was Sie damit meinen, aber genau dieses Loch ist nun mal nach Bauordnung definiert.
Das oben gesagte ist alles logisch, aber alles was über dieses definierte 2,50 m breite Loch nach Bauordnung hinaus geht stellt eine Abweichung dar und ist als solche zu benennen. Die o.g. Argumente dienen somit maximal der Begründung einer Abweichung, aber stellen eben nicht den Normalfall dar. Zwischen Treppenraum und notwendigem Flur sind klassifizierte Türen und Türelemente bis 2,50 m zulässig. Öffnungen die breiter sind oder Verglasungen bedürfen einer Abweichung. Ich kann mir nicht einfach das Baurecht so hindefinieren um einen Abweichungsantrag zu umgehen. Wenn ich so etwas prüfen müsste hätte ich absolut kein Problem damit einer G30-Verglasung zuzustimmen (mit den o.g. Argumenten), aber einfach zu sagen eine normale Verglasung würde auch ausreichen weil sie "rauchdicht" ist, wenn die Wand daneben in Bauart einer Brandwand sein muss, halte ich für falsch. Eine F0-Verglasung in einer Brandwand ist nun mal ein Loch in einer Feuerwiderstandsfähigen Wand.
In einer Sache sollten wir uns doch einig sein, die Bauordnung gibt einen Standard vor, der in der Regel Sinn macht. Wollen wir etwas anders machen, gibt es den Weg der Abweichung und wir müssen begründen wie wir das Schutzziel dennoch erreichen. Übersehen wir als Fachplaner eine Abweichung oder umgehen diese bewusst, dann handeln wir fahrlässig, grob fahrlässig oder ggf. sogar vorsätzlich. Wenn wir den (richtigen) Weg der Abweichung gehen, dokumentieren wir zumindest, dass wir uns Gedanken gemacht haben und eine zweite Meinung (die des Prüfers) eingeholt haben.
Ist doch, wie fast immer bei Abweichungen, eine Einzelfallentscheidung. Wenn in o.g. Fall die nächste Flurtüre z.B. 2 m entfernt ist, dann würde ggf. eine G30-Verglasung mit Abweichungsantrag ausreichen, wenn aber die nächsten Flurtüren gleich daneben sind, also der Brandlastbereich in unmittelbarer Nähe liegt, dann würde ich die Wand in Bauart einer Brandwand verschliessen oder mindestens eine F-Verglasung (ebenfalls eine Abweichung) einbauen.
Was wir auch nicht vergessen dürfen, der Treppenraum wird in unseren Bauordnungen als gleichwertig mit dem (sicheren) Freien betrachtet. Wenn z.B. bei einem Wohnungsbrand genügend unverbrannte Rauchgase auf den notwendigen Flur austreten und dort durchzünden, dann braucht es keine Brandlasten auf dem Flur und Wohnungstüren auf Fluren müssen lediglich dichtschliessend (aber nicht selbstschliessend) sein. Wenn dann der Treppenraum noch durchlöchert ist wie ein Schweizerkäse, ist er dann noch genau so sicher wie das Freie?
Gruss PF