@ Franz Schächer: Ich verstehe schon wie das gemeint war. Und grundsätzlich gebe ich Ihnen da recht. Es gibt ja auch wieder mehr Bestrebungen, dass Feuerwehr unter Überdruck vorgeht um schneller suchen und finden zu können. Ist aber noch kein Standard und kann ich nicht von jeder Feuerwehr erwarten. Setzt taktisches Wissen von der Führungskraft und sicheres Handeln vom Atemschutztrupp voraus. Ich habe z.B. bei meiner Zugführer-Prüfung bei einer grossen deutschen Berufsfeuerwehr eine schlechte Note dafür kassiert, weil ich den Trupp (nach umfassender Erkundung) unter Überdruck zur Suche habe vorgehen lassen ...
@ Werner Müller: Der Unterschied liegt darin, dass 1. der Patient den Rettungsweg zur Selbstrettung schneller erkennt und nutzen kann (selbst bei leichter Verrauchung und ohne Rettungszeichen) und 2. der Rettungstrupp eine klassische Raumstruktur (auch ohne Feuerwehrplan) schneller erfassen und absuchen kann. Die 35 m Rettungsweglänge ab Treppenraum resultieren auch aus der klassischen Bauweise und der Annahme, dass eine Eindringtiefe von rund 30 m (2 x 15m C-Schlauch) plus 5 m Wurfweite des Strahlrohres für einen Trupp noch beherrschbar ist.
Zur Verdeutlichung:
Variante 1: Die Person befindet sich im Röntgenraum 3. Türe rechts.
Variante 2: Die Person befindet sich im Röntgenraum, gleich nach der Eingangstüre rechts, dann zwei Räume weiter und 3 mal links um die Ecke in den nächsten Raum ...
Und jetzt stellen Sie sich das bitte vor mit dicker Einsatzkleidung, Atemschutzgerät (10 bis 15 kg), 30 m C-Schlauch, Brechwerkzeug, Handlampe, Wärmebildkamera, schwarzer Rauch, teilweise Nullsicht ...
Die Bauordnung geht von diesem Standardfall aus und gibt dafür eine Grenze von 200 m? vor, darüber gibt es den Weg der Abweichung mit entsprechen Kompensationen. Wir sollten uns von dem Gedanken frei machen, dass die Bauordnung unbedingt einzuhalten ist und der Weg der Abweichung etwas böses oder unheimliches ist. Die Abweichung ist die grosse Chance etwas anders zu machen, aber sie zwingt uns eben auch dazu eine brauchbare Lösung aufzuzeigen ...
Der Art. 34(1) BayBO gibt ganz klar vor, dass bei AR oder Nutzungen mit AR notwendige Flure anzuordnen sind und beschreibt das genauer in Form der Nicht-Erforderlichkeiten des Abs. 2. Die Formulierung zeigt, dass der Flur als allgemeingültiger Standard angenommen wird.
Gruss PF