7Unter den Anwendungsbereich der PrüfVO NRW fallen auch Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m? Bruttogrundfläche in einem Gebäude.
Zu diesen Einrichtungen zählen in erster Linie die Objekte, an die nach der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen besondere Anforderungen zu stellen sind.
Frage: Bin ich richtig informiert, dass auch Kindertagesstätten, in denen ja auch Kleinstkinder gepflegt und betreut werden, ebenfalls unter den Geltungsbereich der PrüfVO NRW fallen (natürlich bei einer Bruttogrundfläche > 500m?).
Wenn ja, dann müssen die technischen Anlagen wie Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, elektrische Anlagen usw. auch in Kitas von einem Prüfsachverständigen gemäß § 3 PrüfVO NRW ertmalig und wiederkehrend geprüft werden.
Wer kann mir zu diesem Punkte Auskunft geben?